8651 Montageschaum für Pistole, Inhalt 750 ml Klasse 2, Ziff. 10.b./1. GG VS Druckgasverpackungen

Produktbeschreibung:

activ 700 ist ein einkomponentiger, selbstexpansierender, verwendungsfertiger Polyurethanhartschaum mit Schraubgewinde zur Verarbeitung mit einer entsprechenden Dosierpistole.

Eigenschaften:

Anwendungsgebiete:

Lagerung:

12 Monate in ungeöffneter Verpackung bei kühler und trockener Lagerung zwischen +5 °C und + 25 °C haltbar.

Untergrund:

Alle Untergründe ausgenommen PE und PP.
Die Haftflächen müssen trocken, staub- und fettfrei sein.
Vorbehandlung: Leichtes Befeuchten der Oberflächen verbessert die Haftung und Durchhärtung sowie die Zellstruktur.

Lieferform:

Farbe champagner
Verpackungsform: Aerosolkartuschen von 750 ml (Netto)
Qualität B2-Brandkategorie (DIN 4102)

 
Etikettierung:

Symbol: Xn-gesundheitsschädlich
R-Sätze: 20, 36, 37, 38, 40, 42
S-Sätze: 26, 28, 38, 45
Enthält: Difenylmethan – 4,4‘-Diisocyanat

 
Sonstiges:

Dose unter Druck – vor Sonne und vor Erwärmung über +50 °C schützen. Auch nach Verwendung nicht durchbohren oder verbrennen. Nicht in Richtung einer Flamme oder glühenden Gegenständen spritzen. Sicherheitsempfehlungen: Die übliche Arbeitshygiene beachten. Nicht ohne Handschuhe und Sicherheitsbrille verwenden. Ausgehärteten Schaum mechanisch entfernen, nie wegbrennen.

Technische Daten:

Anwendungsdaten:

Verarbeitungstemperatur:
+5 °C bis +30 °C

Reinigung:
Ist der Montageschaum bereits angetrocknet, mechanisch entfernen. Nicht ausgehärtetes
Produkt mit Pistolenreiniger entfernen.

Verarbeitung:
Nur mit Dosierpistole

Transportdaten:

Land: ADR: Aerosol-Kategorie: 2.10 b –
Rand-Nr.: 2201
See: IMDG: Aerosol-UN Nr.: 1950
Luft: ICAO/IATA-DGR: Aerosol-Kategorie: 2
UN-Nr.: 1950 – Pkg-Group: III

 
Hinweis:

Die in unseren technischen Daten enthaltenen Angaben sind aufgrund unserer Erfahrung nach bestem Wissen erstellt, aber unverbindlich. Wir behalten uns Änderungen im Rahmen der Produktentwicklung vor.

Verkauf dieser Produkte nur an Kunden mit Sachkundenachweis gemäß Chemikalien-Verbotsverordnung (ChemVerbotsV § 5)

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